Gesetzliche Betreuung Berlin | Brandenburg
Gesellschaft für gesetzliche Betreuung Malich & Dr. Missal GbR

Informatives

Einer unserer Qualitätsstandards ist die ständige Weiterbildung. Um unseren Betreuten bestmöglich zur Seite zu stehen, ist für uns ein aktueller Wissensstand in allen Fragen rund um die gesetzliche Betreuung selbstverständlich.

Wir möchten Sie an dieser Stelle daran teilhaben lassen und über Wissenswertes rund um die gesetzliche Betreuung informieren.

Regelmäßig aktualisieren wir diese Seite, so dass Sie über Entwicklungen und Neuigkeiten immer auf dem Laufenden sind.

Darüber hinaus stehen wir Ihnen sowohl in der Beratung als auch als Fachreferenten zur Verfügung.

Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzliche Betreuung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 1886-1908 geregelt. Das Betreuungsrecht ist seit 1992 in Kraft und löste das bis dahin bestehende Vormundschaftsrecht für Volljährige ab. Diese Änderung bedeutete für die betroffenen Menschen einen großen Schritt in Richtung Selbstbestimmung.

Wichtige Arbeitsgrundlagen für die gesetzliche Betreuung sind die verschiedenen Sozialgesetzbücher (SGB) und das 2017 in Kraft tretende Bundesteilhabegesetz. Diese Teilhabe- und Leistungsgesetze schaffen die Grundlage, für die unterschiedlichen Bedarfslagen unserer Betreuten die entsprechenden Hilfen durchzusetzen.

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ist das grundlegende Verfahrensgesetz für das Institut der gesetzlichen Betreuung. In diesem Gesetz finden sich u.a. die maßgeblichen Vorschriften zum Betreuungs- und Unterbringungsverfahren.


Betreuung in Zahlen

Wurden in der Bundesrepublik noch im Jahr 1995 ca. 620.000 Menschen betreut, so nehmen heute bereits ca. 1.300.000 Menschen die gesetzlicher Betreuung in Anspruch. Und der Bedarf nimmt stetig zu. In Berlin/Brandenburg werden ca. 103.000 Menschen gesetzlich betreut. Davon entfallen auf Berlin ca. 57.000 Betreute und auf Brandenburg ca. 46.000 Betreute.

Ca. 57 % der Betreuungen werden ehrenamtlich bzw. durch Familienangehörige geführt, ca. 37 % der Betreuungsfälle übernehmen selbständige Berufsbetreuer, ca. 6 % entfallen auf die Betreuungsvereine und ca. 0,2 % übernehmen die Mitarbeiter der Betreuungsbehörden selbst.

Experten gehen davon aus, dass die Zahl der Demenzkranken jährlich um mindestens 100.000 ansteigt. Das bedeutet, dass im Jahr 2030 weit über 2 Millionen Menschen an Demenz erkrankt sein werden. Viele davon werden wahrscheinlich allein leben und auf die gesetzliche Betreuung angewiesen sein.


Wie kommt es zu einer Betreuung?

Eine Betreuung kann jeder formlos bei der Betreuungsbehörde oder beim Amtsgericht beantragen - sei es die in Hamburg lebende Tochter für ihren demenzkranken Vater in Berlin oder der ambulante Pflegedienst für seinen psychisch erkranken Patienten.

In jedem Antrag kann jemand als Betreuer vorgeschlagen werden.

Die Betreuungsbehörde prüft den Sachverhalt des Antrages, steht beratend zur Seite und schlägt Ihnen bzw. dem Gericht einen geeigneten Betreuer vor, falls dies nicht im Antrag bereits geschehen ist.

Das Betreuungsgericht entscheidet auf Basis eines Sachverständigengutachtens und vor allem nach einer persönlichen Anhörung des Betroffenen über den Umfang der Betreuung und bestellt per Gerichtsbeschluss den Betreuer.

In den meisten Fällen kommt das Gericht dem Vorschlag des Antrages nach.

Keine Betreuung ist endgültig, sondern wird regelmäßig auf ihre Notwendigkeit hin kontrolliert und gegebenenfalls wieder aufgehoben.

Die Vergütung des Berufsbetreuers ist fest nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) geregelt und unterliegt der gerichtlichen Kontrolle.


1. SCHRITT

Wir führen ein kostenloses Erst- bzw. Beratungsgespräch durch.

2. SCHRITT

Der Betreuungsantrag wird beim Betreuungsgericht gestellt. Gegebenenfalls kann uns hier der zu Betreuende als Betreuer vorschlagen.

3. SCHRITT

Die Betreuungsbehörde prüft den Sachverhalt.

4. SCHRITT

Das Betreuungsgericht erteilt den Begutachtungsauftrag, legt den Betreuungsumfang fest, bestellt den Betreuer und die Betreuung kann aufgenommen werden.


Wer kann gesetzliche Betreuungen übernehmen?

Gesetzliche Betreuer arbeiten entweder ehrenamtlich, als selbständige Berufsbetreuer oder sind in Betreuungsvereinen angestellt.

Ehrenamtliche Betreuungen werden oft von Angehörigen übernommen und sind häufig nicht sehr umfangreich und leicht zu führen.

Selbständige Berufsbetreuer, wie wir, übernehmen häufig die Betreuung von schwierigen Fällen, wenn Mehraufwand erforderlich ist, eine Distanz zur Familie nötig wird oder wenn keine Familienangehörigen existieren.

Die Mitarbeiter von Betreuungsvereinen sind angestellte Berufsbetreuer. Diese nehmen neben ihrer Betreuertätigkeit noch andere Aufgaben wahr, wie z.B. die Werbung, Ausbildung und Begleitung ehrenamtlicher Betreuer. Daher können sie nur eine begrenzte Anzahl von Betreuungen führen.

Grundsätzlich muss der Betreuer geeignet sein, um das verantwortungsvolle Mandat zu führen. Somit gilt es, die o.g. Frage abzuwandeln: Nicht wer kann, sondern welche Kompetenzen müssen vorhanden sein, um eine Betreuung übernehmen zu können?

Hier sprechen wir uns ganz klar dafür aus, die Professionalisierung des eigenen Berufsstandes fortzuführen. Nur wenige Handlungsfelder fordern eine so hohe Generalisierung in den verschiedensten Bereichen aus sozialer Kompetenz, sozialarbeiterischem Geschick und rechtlichem KnowHow ab wie die Betreuung.